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Hundehaltung - Hundesteuer abmelden


Leistungsbeschreibung

Eine Abmeldung von der Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie die Haltung des Hundes in Ihrer Wohnsitzgemeinde aufgeben.

Dies gilt für folgende Fälle:

  • Ihr Hund wurde eingeschläfert oder ist verstorben
  • Sie haben Ihren Hund abgegeben
  • Sie sind aus Ihrer Wohnsitzgemeinde in eine andere Gemeinde gezogen
  • Ihr Hund ist entlaufen

Bitte beachten Sie, dass gefährliche Hunde unverzüglich abzumelden sind.
 

Spezielle Hinweise

Endet die Hundehaltung, müssen Sie dieses als Halter oder Halterin eines Hundes bei Ihrer Wohnsitzgemeinde anzeigen. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet. Falls Sie den Hund veräußern oder verschenken, müssen Sie den Namen und die Anschrift des neuen Halters oder der neuen Halterin angeben. Die ausgegebene Hundesteuermarke ist unverzüglich an Ihrer Wohnsitzgemeinde abzugeben.

Spezielle Hinweise

Sie können Ihren Hund abmelden, wenn

  • Ihr Hund eingeschläfert wurde oder verstorben ist,
  • Sie Ihren Hund abgegeben haben,
  • Sie aus Ihrer Wohnsitzgemeinde in eine andere Gemeinde gezogen sind,
  • Ihr Hund entlaufen ist.

Spezielle Hinweise

Für die Abmeldung von der Hundesteuer werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerabmeldung
  • tierärztliche Bescheinigung (nur bei Ableben)
  • bei Abgabe des Hundes entsprechende Nachweise (zum Beispiel Kaufvertag, Übergabeprotokoll)

keine

Spezielle Hinweise

Für die Abmeldung zur Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben. Die für den Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.