Hundehaltung - Hundesteuer anmelden
Hundehaltung - Hundesteuer anmelden
Leistungsbeschreibung
Die Städte und Gemeinden entscheiden, ob sie eine Hundesteuer erheben und wie sie diese ausgestalten. Die Ausgestaltung erfolgt in der jeweiligen Hundesteuersatzung.
Die einzelne Gemeinde legt in der Satzung die Steuersätze und Zahlungsmodalitäten für ihr Gemeindegebiet fest. Auch Regelungen über Befreiungen von der Steuerpflicht oder über die Gewährung von Ermäßigungen finden Sie in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.
Wenn Sie einen Hund in Ihren Haushalt bzw. in Ihr Unternehmen aufgenommen haben, sind Sie verpflichtet, den Hund in der Wohnsitzgemeinde anzumelden, sofern die Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen hat.
Bitte beachten Sie, dass an die Haltung von gefährlichen Hunden besondere Anforderungen gestellt werden. Sie müssen deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorweisen können. Die Erlaubnis müssen Sie separat bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragen.
Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie einen Hund zur Haltung aufnehmen.
Dies gilt für folgende Fälle:
- Aufnahme des Hundes in den Haushalt
- Aufnahme des Hundes in den Wirtschaftsbetrieb, die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft
- Aufnahme des Hundes zur Pflege oder Aufbewahrung
- Aufnahme des Hundes zur Probe oder zum Anlernen
Alle in einem Haushalt bzw. im Unternehmen aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde im Haushalt bzw. im Unternehmen, so sind sie Gesamtschuldner. Gleiches gilt, wenn Halter/innen nicht zugleich Eigentümer/in sind.
Verfahrensablauf
Den Beginn der Hundehaltung eines Hundes müssen Sie als Halter/in bei der zuständigen Stelle melden.
Gerne können Sie hierfür direkt die Online-Beantragung verwenden!
Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes in Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 01.01. des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie neben dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke.
Voraussetzungen
Sie wollen einen Hund in Ihrer Wohnsitzgemeinde halten. Halter/innen sind natürliche oder juristische Personen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Nachweise sind für die Antragsstellung notwendig:
- ausgefülltes Formular zur Hundesteueranmeldung
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
- Nachweis über den Erwerb/ Erhalt des Hundes (z. B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Überlassungsprotokoll, Hundepass)
- Erlaubnis/ Sachkundenachweis bei gefährlichen Hunden (§3 Abs. 2 HundehVO M-V)
- SEPA-Lastschriftmandat
In Fällen von Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen können weitere Nachweise erforderlich sein. In der Antragsstellung werden Ihnen hierzu alle möglichen Optionen angezeigt.
Welche Gebühren fallen an?
Die Hundesteuer wird als Jahresaufwandsteuer (Januar bis Dezember) erhoben und ist am 1. Juli für das Kalenderjahr fällig.
Die Steuersätze:
- für den 1. Hund: 60,00 EUR im Jahr
- für den 2. Hund: 75,00 EUR im Jahr
- für den 3. und jeden weiteren Hund: 85,00 EUR im Jahr
- für den 1. und jeden weiteren gefährlichen Hund: 400,00 EUR im Jahr
Ausgabe einer Zweitmarke: 5,00 EUR
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden. In der Antragsstellung werden Ihnen hierzu alle möglichen Optionen angezeigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlage
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.
Satzungsrecht für: Stadt Hagenow | 1.Änderung | 2.Änderung
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